Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 290
§ 290 – Vergütungen
Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.
Kurz erklärt
- Berufsberatung darf nur dann Gebühren von Ratsuchenden verlangen, wenn keine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erfolgt.
- Wenn die Berufsberatung gleichzeitig eine Vermittlung anbietet, dürfen keine Vergütungen verlangt werden.
- Dies gilt auch für Vermittlungen, die in den gleichen Geschäftsräumen stattfinden.
- Vereinbarungen, die gegen diese Regelung verstoßen, sind ungültig.
- Die Regelung soll Interessenkonflikte vermeiden.